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1 – Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Barbecue point e.U., Bahnstrasse 36, 2201 Gerasdorf bei Wien (nachfolgend „Verleiher“) und seinen Kunden (nachfolgend „Mieter“) in der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Auftragserteilung oder mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen, Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Gleiches gilt hinsichtlich sonstiger Sonderabsprachen.
2 – Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Dies gilt ebenso für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Sämtliche von uns gegebene technische Angaben sind nach bestem Ermessen errechnet und überprüft, jedoch wird eine Gewähr für die Richtigkeit nicht übernommen.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Technische Neuerungen und Verbesserungen in Konstruktion, Abmessung, Gewicht, Material und Form bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(3) Für die von uns bereitgestellten Materialien, Erzeugnisse, Konstruktionen, Formen, Muster, Leistungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor.
3 – Vertragsgegenstand
(1) Der Verleiher überlässt dem Mieter gegen Entgelt Veranstaltungs- und Eventausstattung (Mietgegenstände) zur vereinbarten befristeten Nutzung. Der Mietvertrag kommt durch Bestellung, Angebot und schriftliche Angebotsbestätigung zustande. Dem Mieter ist bekannt, dass die Mietgegenstände mehrfach verwendet werden und daher nicht neuwertig sind. Die Mietgegenstände werden dem Mieter während der Veranstaltung zur ausschließlichen Nutzung durch den Mieter am vereinbarten Ort überlassen. Eine Weitergabe an Dritte ist nur nach Rücksprache mit dem Vermieter zulässig. Der Mieter trägt die Verantwortung für die Mietgegenstände von der Lieferung bis zur Rückgabe. Die Mietgegenstände dürfen weder beschriftet, beklebt noch beschädigt werden. Auch dürfen ohne Zustimmung des Verleihers keine Veränderungen an den Mietgegenständen vorgenommen und insbesondere keine Teile abmontiert werden.
(2) Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Beschreibungen der Mietgegenständer auf der Webseite bzw. im Webshop oder in Print-Materialien sind Zirka-Werte und -Maße und ebenso wie die Farben und Formen keine zugesicherten Eigenschaften. Sämtliche Mietobjekte sind nicht wetterbeständig und somit bei Regen oder starkem Wind abzubauen und geschützt aufzubewahren.
(3) Soweit der Mieter unsere Mietgegenstände für besondere Zwecke benötigt, ist er verpflichtet, die spezielle Eignung hierfür selbst zu überprüfen. Der Mieter hat uns schriftlich diesen besonderen Zweck mitzuteilen und uns von dem Ergebnis der speziellen Eignungsprüfung in Kenntnis zu setzen.
(4) Das Bedienungspersonal der Mietgegenstände ist vom Mieter zu stellen. Eine Einschulung ist auf Anfrage gegen Aufpreis möglich. Die Mietgegenstände sind vor und nach der Verwendung vom Mieter zu kontrollieren. Verbrauchsmaterial wird auf Anfrage unter gesonderter Verrechnung beigestellt.
4 – Mietdauer und Rückgabe
(1) Die Mietdauer beginnt mit der vereinbarten Übergabezeit und endet mit der Rückgabe. Als vertragliche Mietzeit gilt ausschließlich die vereinbarte Zeit, im Zweifel ein Tag (1 Tag = 1 Mieteinheit).
(2) Für eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist die schriftliche Zustimmung des Verleihers erforderlich, die mindestens 12 Stunden vor Ablauf der Mietzeit auf Kosten des Mieters eingeholt werden muss. Der Verleiher hat nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit das Recht, die zusätzlich angefallene Zeit entsprechend der Preisliste abzurechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens wird vorbehalten. Einer Verlängerung durch Vorenthaltung bzw. Inbesitzhaltung wird ausdrücklich widersprochen.
(3) Eine verspätete Rückgabe wird zusätzlich und ggfs. mit Strafzuschlägen in Rechnung gestellt.
(4) Die Rückgabe hat in gereinigtem, vollständigem und unbeschädigtem Zustand zu erfolgen. Andernfalls werden Reinigungskosten oder Ersatzwerte verrechnet.
(5) Die Rückgabekontrolle ist erst im Lager möglich. Die Rücknahme erfolgt daher grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Vollständigkeit und Unversehrtheit.
5 – Preise
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro gesetzlicher Umsatzsteuer und für einen Veranstaltungstag bei Selbstabholung, sofern nicht anders angegeben. Die Umsatzsteuer wird bei der Rechnungslegung in Rechnung gestellt. Lieferkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei längerer Mietdauer erfolgt die Preisfestsetzung durch Angebotslegung auf Anfrage, ebenso für Sonderpreise für z.B. Musikvereine, Sportvereine, Feuerwehren, Kulturvereine, Jugendvereine und Messen.
(2) Die vereinbarten Mietpreise werden auch verrechnet, wenn die Mietgegenstände vorzeitig und/oder unbenutzt zurückgegeben werden. Werden die Mietgegenstände nicht termingerecht innerhalb der Öffnungszeiten zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch bis zum Tag der Rückgabe. Für jede angefangene Mieteinheit wird die volle Tagesgebühr berechnet.
(3) Die Zahlung erfolgt im Voraus, per Überweisung oder Bar bei Abholung/Lieferung.
(4) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise für Lieferung ab Lager, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, Fracht und Verpackung. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(5) Bei Stornierung gelten folgende Stornogebühren:
bis 7 Tage vor Mietbeginn: 25 % der Rechnungssumme
bis 3 Tage vor Mietbeginn: 50 % der Rechnungssumme
innerhalb von 48 Stunden vor Mietbeginn oder bei Nichtabholung: 100 % der Rechnungssumme
6 – Kaution
(1) Der Verleiher kann eine angemessene Kaution verlangen, welche bei ordnungsgemäßer Rückgabe rückerstattet wird.
7 – Plichten des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet die überlassenen Sachen (Mietgegenstände) pfleglich, sachgerecht und ordnungsgemäß zu behandeln und sie vor Witterung zu schützen bzw. sie gegebenenfalls bewachen zu lassen.
(2) Eine Überlassung der Mietgegenstände an Dritte oder Verbringung außerhalb der Republik Österreich ist untersagt. Der Mieter hat die Mietgegenstände frei von Rechten Dritter zu halten.
(3) Schäden oder Verluste sind dem Verleiher sofort zu melden.
(4) Nach Veranstaltungsende hat der Mieter die Mietgegenstände gereinigt und unbeschädigt an das Lager des Verleihers rückzustellen bzw. transportsicher verpackt zur Abholung durch den Lieferdienst bereitzustellen. Der Zustell- bzw. Abholplatz muss mit einem Lastkraftwagen mittlerer Größe befahrbar sein. Falls die Mietgegenstände erst zusammengetragen oder richtig sortiert werden müssen, wird der anfallende Aufwand dem Mieter in Rechnung gestellt. Die Übergabe an den Lieferdienst hat durch eine kundige Person des Mieters zu erfolgen.
(5) Der Mieter verpflichtet sich, dass die Geräte ausschließlich durch geschultes Fachpersonal in Betrieb genommen und bedient werden. Entschädigungsleistungen für Ausfall der Geräte werden vom Verleiher nicht übernommen
(6) Die Rücknahme erfolgt unter Vorbehalt, da genaue Fehlmengen bzw. Beschädigungen erst nach Kontrolle im Lager des Verleihers ermittelt werden können. Fehl- und Bruchmengen sowie beschädigte Waren werden zum Wiederbeschaffungs- oder Reparaturpreis verrechnet.
(7) Werden Mietgegenstände ungereinigt zurückgegeben, so ist der anfallende Reinigungsaufwand mit derzeit min. je € 65,00 exkl. MWSt pro Stunde zu ersetzen.
8 – Lieferung, Liefertermine und Verpackung
(1) Die Mietgegenstände werden unpalettiert ohne weitere Verpackung an den Mieter übergeben.
(2) Sollte eine abweichende Vorgehensweise vom Mieter gewünscht werden, ist dies nach vorheriger Absprache gegen Aufpreis möglich.
(3) Sollte der Mieter einen Lieferservice benötigen, wird dieser falls möglich gesondert gegen Aufpreis angeboten. Die Lieferung der Mietgegenstände erfolgt in jedem Falle auf Rechnung und Gefahr des Mieters. Die Gefahr geht auf den Mieter über, wenn die Ware an den Lieferdienst übergeben wird, spätestens wenn die Ware unser Lager verlässt oder der Mieter nach Mitteilung der Versandbereitschaft die Ware nicht sofort abnimmt. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Transportweg muss frei zugänglich und ebenerdig sein. Treten bei An- und Abfahrt Schäden am Gelände und/oder an Gebäuden auf, die auf Ungeeignetheit des Zugangsweges zurückzuführen sind, haftet der Mieter. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass eine kundige Person die Ware übernimmt. Ist keine kundige Person am Lieferort anwesend, so gelten die Mietgegenstände durch Abstellen am Lieferort als ordnungsgemäß zugestellt. Für Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung, die durch den Mieter verursacht wurden, haftet der Mieter insoweit, als jede angefangene Viertelstunde Wartezeit pro LKW mit € 25,00 und pro Mann mit € 25,00 zu Lasten des Mieters abgerechnet werden.
(4) Bei Selbstabholung trägt der Mieter das Risiko ab Übergabe. Bei Selbstabholung hat der Mieter zu gewährleisten, dass die Mietgegenstände ordnungsgemäß und frachtsicher in einem geschlossenen Transporter transportiert werden. Insbesondere sind die Vorschriften über die Ladegutsicherung einzuhalten. Unterstützt ein Mitarbeiter des Verleihers den Transporteur beim Laden oder Abladen, so liegen Risiko und Haftung ausschließlich beim Mieter. Stellt sich während des Ladevorgangs heraus, dass ein vorschriftsgemäßer, beschädigungsfreier Transport nicht gewährleistet ist, so ist der Verleiher berechtigt, den Ladevorgang abzubrechen und die Übergabe des Mietgutes zu verweigern. Die Miete ist in diesem Fall trotzdem zu bezahlen.
(5) Sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen (Strom, Wasser, Gas, Abwasser, etc.) zu und von den Geräten sind vom Mieter auf eigene Kosten herzustellen. Eventuell nötige Abnahmen bzw. Prüfungen am Veranstaltungsort etc. sind ebenso vom Mieter auf eigene Kosten nach den aktuell geltenden Normen (ÖVE, etc.) beizubringen. Treten Mängel an den Sicherheitseinrichtungen der Mietgegenstände auf, so ist der Verleiher umgehend zu informieren. Mangelhafte Geräte dürfen nicht in Betrieb genommen werden. Wird die Unterstützung es Verleihers bei der Herstellung von Anschlüssen vor Ort gewünscht, ist diese separat anzufragen und wird separat gegen Aufpreis angeboten.
(6) Liefertermine, Lieferfristen und Lieferzeiten verstehen sich ab unserem Warenlager. Sie sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine Terminlieferung gegen Aufpreis vereinbart wurde.
(7) Eine schriftlich vereinbarte Lieferzeit oder Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller vom Mieter zu stellenden vollständigen Ausführungsunterlagen und nach Klarstellung des Auftrages zu laufen und endet mit der Aufgabe der Lieferung zum Versand. Zugesagte oder vorgesehene Liefertermine oder Lieferfristen gelten nur annäherungsweise.
(8) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mängel an Transportmittel, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von uns oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verleiher auch bei verbindlichen Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verleiher die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(9) Verzug setzt in jedem Fall auch bei fest zugesagten Lieferterminen eine schriftliche Mahnung des Mieters nach Fälligkeit voraus. Setzt der Mieter dem Verleiher im Verzugsfall eine angemessene Nachfrist, so kann er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten. Angemessen ist eine Frist von mindestens 4 Wochen. Die Setzung der Nachfrist muss schriftlich erfolgen.
(10) Einen Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden hat der Mieter nur, wenn der Verleiher oder seine Mitarbeiter den Verzug vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung des Verleihers ist auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt, jedoch insgesamt auf höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen hinausgehende Ansprüche, insbesondere zusätzliche Schadensersatzansprüche jedweder Art sind ausgeschlossen.
(11) Die Verpackungsverordnung ist in der jeweils gültigen Fassung für Verleiher und Mieter bindend.
9 – Versicherung
(1) Die Mietgegenstände werden ohne Versicherung durch den Verleiher an den Mieter übergeben.
(2) Für eine etwaige Versicherung der Mietgegenstände ist der Mieter verantwortlich.
(3) Der Verleiher empfiehlt dem Mieter die Mietgegenstände gegen Diebstahl und Beschädigung im Zuge der Veranstaltung – inkl. Auf- und Abbau – zu versichern.
10 – Gewährleistung, Garantie
(1) Auf schriftliche Zusicherungen hinsichtlich der Eigenschaften kann sich der Mieter nur berufen, wenn der Verleiher diese ihm gegenüber ausdrücklich schriftlich abgegeben hat. Angaben in Werbeschriften sind unverbindlich und begründen keine Eigenschaftszusicherung.
(2) Die Mietgegenstände werden wie vorab bei der Übernahme besehen an den Mieter übergeben.
(3) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden vom Mieter Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung und der Mieter wird schadenersatzpflichtig.
(4) Der Mieter hat die Lieferware sofort nach Erhalt im Rahmen der kaufmännischen Sorgfalt auf Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel unverzüglich nach Erhalt schriftlich beim Verleiher zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verleiher unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(5) Im Falle einer Mitteilung des Mieters, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, muss der Mieter das schadhafte Produkt frachtfrei zur Reparatur an den Verleiher rückstellen. Der Mieter trägt ebenfalls die Kosten für die Rücksendung der instandgesetzten Ware an ihn. Für den Fall berechtigter Mängelrügen ist der Verleiher zunächst berechtigt, nach seiner Wahl nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Nach erfolglosem zweiten Nachbesserungsversuch greifen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
(6) Die Gewährleistungspflicht des Verleihers entfällt, wenn der Mieter ohne Zustimmung des Verleihers Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hat. Zur Beseitigung von Mängeln ist der Verleiher nicht verpflichtet, solange der Mieter seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Durch unberechtigte Mängelrügen entstehende Kosten trägt der Mieter.
(7) Gewährleistungsansprüche gegen den Verleiher stehen nur dem unmittelbaren Mieter zu und sind nicht abtretbar.
11 – Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die dem Verleiher aus jeglichem Rechtsgrund gegen den Mieter jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verleiher die folgenden Sicherheiten gewährt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verleihers, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verleiher als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für den Verleiher. Erlischt das Eigentum des Verleihers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Mieters an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verleiher übergeht. Der Mieter verwahrt das Eigentum des Verleihers unentgeltlich. Ware, an der dem Verleiher Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Mieter ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Mieter bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an den Verleiher ab. Der Verleiher ermächtigt den Mieter widerruflich die an den Verleiher abgetretenen Forderungen für Rechnung des Verleihers im eigenen Namen einzubeziehen. Auf Aufforderung des Verleihers hin hat der Mieter die Abtretung offenzulegen und dem Verleiher die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Mieter auf das Eigentum des Verleihers hinweisen und hat den Verleiher unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Mieter.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verleiher berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Mieters zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Mieters gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verleiher, liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag vor.
12 – Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart sind Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeglichen Abzug zahlbar.
(2) Der Verleiher ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Mieters, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten entstanden, so ist der Verleiher berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verleiher über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Im Übrigen erfolgt die Annahme von Schecks und Wechseln nur zahlungshalber (die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Mieter).
(4) Gerät der Mieter in Verzug, so ist der Verleiher berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.), zu verlangen. Gewährte Rabatte erlöschen bei Zahlungsverzug rückwirkend. Außerdem verpflichtet sich der Mieter, anfallende Kosten für eine gerichtliche oder außergerichtliche Eintreibung zu übernehmen.
(5) Wenn der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verleiher andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen, ist der Verleiher berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden. Der Verleiher ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(6) Der Mieter ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Verleiher ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Der Mieter erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verleiher einverstanden.
13 – Vertragsrücktritt
Tritt der Mieter, ohne dass der Verleiher begründeten Anlass hierzu gegeben haben, vom Vertrag zurück, gelten folgende Stornogebühren:
bis 7 Tage vor Mietbeginn: 25 % der Rechnungssumme
bis 3 Tage vor Mietbeginn: 50 % der Rechnungssumme
innerhalb von 48 Stunden vor Mietbeginn oder bei Nichtabholung: 100 % der Rechnungssumme
Unabhängig davon bleibt es dem Verleiher vorbehalten, einen entsprechenden höheren Schadensersatz nachzuweisen und zu beanspruchen. Der Verleiher ist berechtigt, bei höherer Gewalt (z. B. Unwetter, Krankheit, Unfall) vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall rückerstattet, weitergehende Ansprüche des Mieters bestehen nicht.
14 – Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche aus der Nutzung der Mietgegenstände, aus der Unmöglichkeit der Leistung aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verleiher als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt. Der Verleiher haftet nicht für Schäden an Personen und Gegenständen, die durch die Benutzung der Mietgegenstände entstehen. Eine Haftung für Aufwendungen, die dem Mieter durch Ersatzbeschaffung, Geschäftsausfall, Warenschwund, etc. anfallen, schließet der Verleiher ausdrücklich aus.
(2) Werden die Mietgegenstände durch den Mieter verändert, unsachgemäß behandelt, be- bzw. verarbeitet oder beschädigt, sind alle gegen den Verleiher gerichteten Schadensansprüche ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(3) Der Mieter haftet für alle Schäden und Verluste, die während der Mietdauer entstehen, einschließlich unsachgemäßer Nutzung oder fahrlässiger Behandlung.
(4) Der Mieter stellt den Verwender von Ansprüchen Dritter wegen Schäden aus der Benutzung des Mietobjekts frei.
(5) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 12 Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
(6) Eine über die in §14 genannte Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Haftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
15 – Datenschutz
(1) Die Daten des Mieters werden ausschließlich zur Vertragserfüllung verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur sofern gesetzlich vorgeschrieben oder zur Vertragserfüllung erforderlich (z. B. Logistikpartner).
16 – Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und den Mietern gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Als alleiniger Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist das jeweils zuständige Gericht in Wien bzw. am Sitz des Verleihers vereinbart.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und ausdrücklichen Bestätigung durch den Verleiher. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiermit die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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